Allgemeine Geschäftsbedingungen Lorson EDV Beratung und Handels GmbH
im folgenden Lorson EDV genannt.
1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen aller Art, sofern sie von Lorson EDV angeboten bzw. erbracht werden.
Von diesen Bedingungen abweichende Geschäfts- und Lieferbedingungen eines Vertragspartners werden nicht anerkannt und gelten als zurückgewiesen, ebenso sind Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages rechtsunwirksam, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die AGB von Lorson EDV gelten auch dann, wenn Lorson EDV in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden ausführt. Mit der Auftragserteilung und Annahme der Leistungen erkennt der Kunde die Bedingungen der Lorson EDV an.
2. Angebot und Abschluss
Angebote, mündliche Auskünfte und Zusagen seitens Lorson EDV sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch einen schriftlichen Reparaturauftrag oder durch eine schriftliche Liefervereinbarung zustande. Bei der Auftragsentgegennahme angegebene Reparaturtermine sind vorläufige Schätzungen. Die gültige Reparaturzeit ergibt sich aus dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand. Verhinderungen durch höhere Gewalt verlängern die Reparaturzeit entsprechend. Lorson EDV kann nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
3. Reparatur- und Serviceleistungen
Die Leistung wird unter Berücksichtigung der Umstände nach Wahl am Aufstellungsort des Gerätes oder in der Lorson EDV eigenen Werkstatt erbracht. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlags gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Kostenvoranschläge können pauschal mit ½ Stundensatz berechnet werden, soweit der Aufwand zur Ermittlung der Reparaturkosten nicht unverhältnismäßig höher ist. Seitens Lorson EDV wird der zeitliche Aufwand in Rechnung gestellt. Fehlersuche ist Arbeitszeit, das gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der von Lorson EDV nicht zu vertreten ist. Soweit keine ausreichende Fehlerbeschreibung vorliegt, gilt der Auftrag für alle Arbeiten, die Lorson EDV für notwendig erachtet, als erteilt. Lorson EDV ist zur Behebung von Mängeln berechtigt, die sich erst während der Arbeiten zeigen, sofern die Behebung zum einwandfreien Funktionieren des zu reparierenden Gegenstandes notwendig ist. Dies gilt nicht, soweit ein erteilter Reparaturhöchstpreis überschritten oder der zusätzliche Reparaturaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht. Lorson EDV kann von dem Reparaturauftrag zurücktreten, wenn sich erst bei Ausführung der Arbeiten zeigt, dass der angestrebte Reparaturerfolg nicht mit zumutbaren Mitteln erreicht werden kann oder der Reparaturaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht. Der Kunde ist in diesem Falle zur Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet.
Der zeitliche Aufwand ist auch zu berechnen, wenn:
• der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt,
• der Auftrag storniert wurde und der Techniker von Lorson EDV bereits auf dem Weg zum Kunden war,
• der Auftrag während der Ausführung storniert wird,
• der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend war oder keinen Zugang zu den Geräten ermöglicht hat,
• die Arbeitsbedingungen aus einem vom Kunden zu vertretenden Umstand nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Datensicherung
Die Datensicherung vorhandener Datenbestände liegt in Verantwortung des Kunden, wird aber durch Lorson EDV bei Beauftragung ordnungsgemäß durchgeführt. Die Datensicherung durch Lorson EDV ist eine Dienstleistung und somit kostenpflichtig. Nach Reparatur- bzw. Installationsende wird eine Funktionsprobe von Systemen und Programmen vorgenommen. Eine Funktionsgarantie hierfür wird, unter Ausschluss sonstiger, weitergehender Ansprüche, übernommen und erstreckt sich nur auf einen Ersatz des durch Lorson EDV in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands. Werden vom Kunden selbst Änderungen am System oder Softwareinstallationen durchgeführt, erlischt jede Garantie. Der Nachweis für durch Lorson EDV verursachte Fehlfunktionen ist durch den Kunden zu erbringen. Sollte bei Inanspruchnahme von Lorson EDV eine durch den Kunden verursachte Verletzung der Garantiebedingungen festgestellt werden, werden diese nach der Fehlerbehebung durch Lorson EDV entsprechend der Stundensätze berechnet.
5. Software
Die Installation von Software, egal ob von Lorson EDV geliefert, oder vom Kunden bereitgestellt, ist eine Dienstleistung von Lorson EDV. Bei der Installation von Software gehen alle Zeitaufwendungen, auch vergebliche, auf Kosten des Kunden. Gleichgültig, ob im Zusammenhang mit einer Reparatur oder dem Verkauf von Hardware, erwirbt der Kunde hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Eine Vervielfältigung der Software und eine Überlassung zur Nutzung Dritter ist unzulässig. Es gelten die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Installationsaufträge von Software werden unter Hinweis auf die Lizenzbestimmungen des Herstellers ausgeführt. Die Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers werden als bekannt vorausgesetzt und damit Vertragsbestandteil. Lorson EDV ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Eigentums an der verwendeten Software zu überprüfen. Der Kunde stellt Lorson EDV davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit Lorson EDV diesbezüglich von jeglicher Haftung.
6. Preise und Zahlung
Die Höhe der Stundensätze, der Anfahrtskosten und sonstigen Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Lorson EDV. Die Leistungsabrechnung erfolgt zeitnah in 15 Minutentakten. Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch von Lorson EDV gelieferte Komponenten, deren Installation, Montage und Einrichtung erforderlich, so werden diese von Lorson EDV gesondert rechnungsmäßig ausgewiesen. Für die Kostenhöhe sind die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise maßgeblich. Lorson EDV ist an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden, maßgebend sind dabei die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Danach ist Lorson EDV zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, die durch nicht vorhersehbare zwischenzeitliche Preisänderungen bei Herstellungs-, Bezugs-, Rohstoff-, Lohn- oder sonstige Kosten entstanden sind.
Zusätzliche Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert berechnet. Zahlungen von Lorson EDV erbrachter Leistungen, sofern sie nicht unmittelbar nach Leistungsübergabe von dem Kunden in bar abgegolten werden, sind spätestens 14 Tage nach Rechnungszugang fällig. Befindet sich ein Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, wird er unter Terminbestimmung erneut zur Zahlung gemahnt. Nach zweiter Mahnung und erneuter Nichtbeachtung der Frist wird ein Inkassounternehmen beauftragt bzw. ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Alle anfallenden Kosten sind dann von dem Kunden zu tragen.
7. Gewährleistung / Haftung
Sämtliche Gewährleistungsrechte des Privatkunden verjähren spätestens zwei Jahren nach Erhalt der reparierten bzw. gelieferten Produkte, bei Firmenkunden nach einem Jahr. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für Privatkunden ein Jahr, für Firmenkunden ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Lorson EDV übernimmt keine Haftung für die seitens des Herstellers gegebene Garantie, denn sie ist eine freiwillige, nicht gesetzlich geregelte Zusatzleistung des Herstellers. Garantieansprüche sind grundsätzlich direkt beim Hersteller geltend zu machen. Wird die Lorson EDV mit der Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller beauftragt, so ist dies eine Dienstleistung und somit kostenpflichtig.
Ansprüche von Privatkunden auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt werden.
Bei berechtigten Mängelrügen hat Lorson EDV zunächst das Recht zur mehrmaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde oder eine weitere Nachbesserung dem Kunden nicht zumutbar ist.
Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein erneut aufgetretener Fehler eine andere Ursache hat als der ursprünglich reparierte und für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch seitens des Kunden beruhen.
Firmenkunden betreffende Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
Gewährleistungsverpflichtungen seitens Lorson EDV bestehen nicht für solche Fehler, die durch fehlerhafte Behandlung, Verwendung und Einbau von Komponenten oder Reparaturversuchen seitens des Kunden oder Dritter verursacht worden sind.
Besitzt der Kunde ein System, welches aus mehreren Geräten besteht, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass sich die Gewährleistung immer nur auf das einzelne Gerät bezieht und nicht auf das gesamte System. Dies gilt auch, wenn durch das einzelne mangelhafte Teil das System in seiner Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird.
Für Inkompatibilität übernimmt Lorson EDV nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von Lorson EDV in der fehlerhaften Kombination bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten zwischen von Lorson EDV bezogenen und fremdgelieferten Baugruppen auf, stellt der Kunde Lorson EDV diesbezüglich von jeglicher Gewährleistung oder Nachweispflicht frei.
Der Ersatz für Mangelfolgeschäden ist, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, ausgeschlossen.
Ausgeschlossen von der Haftung sind Datenverluste, die aus einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Datensicherung resultiert.
Der Kunde ist gehalten, eine Datensicherung vor Abgabe des Reparaturgegenstandes durchzuführen, bzw. Lorson EDV diese Aufgabe ausdrücklich zu übertragen. Wird die Datensicherung beauftragt, ist sie kostenpflichtig. Verzichtet der Kunde auf eine Datensicherung, wird für die Daten keine Haftung übernommen und beschränkt sich nur auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Auch Originaldatenträger der Softwarehersteller können von Computerviren befallen sein. Sollte trotz nötiger Sorgfalt durch Lorson EDV dennoch ein Computervirus übertragen worden sein haftet Lorson EDV nur insoweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Zugleich haftet Lorson EDV nicht für Schäden, die auf Treibersoftware beruhen, welche dem Kunden als Serviceleistung aus dem Internet zur Verfügung gestellt wurden.
Alle Schadensersatzansprüche, die durch Fehlfunktionen oder Ausfall der Software entstehen, werden ausgeschlossen
8. Schadenersatz
Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, wenn Lorson EDV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ansprüche des Kunden bestehen auf Nachbesserung und Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder Beratungen entstanden sind. Der Ersatzanspruch für einen Schaden der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Lorson EDV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen Mitarbeiter beruht, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
9. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Lorson EDV setzt den Kunden hiermit in Kenntnis, dass gemäß § 26 I, 43 III BDSG personengebundene Daten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablauf per EDV gespeichert und übermittelt werden.
10. Schlussbestimmung
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Lorson EDV und dem jeweiligen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag gilt der Sitz von Lorson EDV. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest dieser AGB in seiner Wirksamkeit davon unberührt. In diesem Fall tritt an deren Stelle diejenige wirksame Regelung, die der gewollten Vereinbarung inhaltlich, wirtschaftlich und rechtlich am ehesten entspricht.
© Lorson EDV Beratung und Handels GmbH 2009



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